Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Förderverein führt den Namen “Clever Spenden”. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe / Baden.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und die Unterstützung karitativer Zwecke durch die ideelle und finanzielle Förderung von steuerbegünstigten, gemeinnützigen Körperschaften. Die Vereinstätigkeit ist auf das Sammeln von Spenden ausgerichtet, die ausschließlich und unmittelbar Entwicklungshilfemaßnahmen oder karitativen Zwecken zugute kommen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1. AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen bzw. zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken von gemeinnützigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verwendet.

§ 4 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen dem Vereins der Hilfsorganisation Plan International Deutschland e.V., Bramfelder Str. 70, 22305 Hamburg zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere die Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Entlastung des Vorstandes
    • (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    • Entlastung der Kassenprüfer
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich per E-Mail oder durch Brief / Postkarte durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds oder an die zuletzt bekannte postalische Adresse per Brief / Postkarte.
  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 7 Beschlussfähigkeit / Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Stimmrechte können per schriftlicher Vollmacht übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen s. (7)
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen und durch Handzeichen oder Zuruf.
  6. Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Eine Satzungsänderung, die die Modalitäten zur Auflösung des Vereins ändert, darf nicht während der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, sondern muss mindestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  7. Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins kann die Stimmabgabe per Brief oder direkt bei der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Brief muss mindestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Es ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich. Keine Stimmabgabe – weder per Brief noch per Teilnahme an der Mitgliederversammlung – gilt als Enthaltung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer

    Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung und Vorbereitung einsetzen.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die Schatzmeisterin und der/die Schriftführerin. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 9 Die Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (also auch Firmen) werden, die zur Förderung der Ziele des Vereins beitragen möchten.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentlichen Mitgliedern) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen teilnehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  4. Beginn einer ordentlichen Mitgliedschaft:
    Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  5. Beginn einer Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung verliehen werden. Sie kann sowohl ordentlichen Mitgliedern aber auch bisherigen Nichtmitgliedern verliehen werden.
  6. Ende einer Mitgliedschaft: die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 10-tägigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  7. Es gibt keine Aufnahmegebühren bei Annahme eines neuen Mitglieds
  8. Es gibt jährliche Mitgliedsbeiträge. Für die Höhe ist jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 10 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.